Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022
Offenlegungsfristverlängerung bis 2.4.2024
Mehr Entlastung von Bürokratie verspricht der Bundesjustizminister mit dem am 11.1.2024 vorgelegten Referentenentwurf. Geplant ist ein ganzes Bündel von Einzelmaßmaßnahmen. Dazu gehören unter anderem:
Die bisher für Buchungsbelege geltende zehnjährige Aufbewahrungsfrist soll auf acht Jahre verkürzt werden. Letzteres soll analog auch für die Umsatzsteuer und für bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgestellte oder empfangene Rechnungen gelten (§ 147 Abs. 3 Abgabenordnung AO-neu, § 257 Abs. 4 Handelsgesetzbuch/HGB, § 14b Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG, § 27 Abs. 40 UStG-neu).
Das Erfordernis einer handschriftlichen Unterschrift, das derzeit noch vielfach für die Gültigkeit eines Dokuments erforderlich ist, soll künftig stark eingeschränkt oder verringert werden. Letzteres soll durch Herabstufung auf die Textform nach § 126b Bürgerliches Gesetzbuch/BGB erfolgen.
Die Digitalisierung soll außerdem ausgeweitet werden durch die Möglichkeit des digitalen Auslesens von Reisepässen bei der Flugabfertigung, die Möglichkeit der Vorlage digitaler Betriebskostenabrechnungsbelege an Mieter oder die digitale Übermittlung von Daten über die Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosengeldempfängerinnen und -empfängern durch die gesetzlichen Krankenkassen.
Gastronominnen und Gastronomen dürfte es besonders freuen, dass die Meldepflichten für Übernachtungen bei deutschen Staatsangehörigen künftig entfallen sollen. Wegfallen sollen auch die Informationspflichten nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz.
Stand: 26. Februar 2024
Erscheinungsdatum:
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